Aktuelles bei der elektronischen Rechnungsstellung

Es sollten Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung ab dem 01.07.2011 in Kraft treten. Durch die Neuregelungen sollten die Anforderung an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer, insbesondere den Vorsteuerabzug deutlich reduziert werden.

Es sollten auch elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfe.

ACHTUNG: Die Zustimmung des Bundesrates zum Steuervereinfachungsgesetz ist überraschend am 08.07.2011 verweigert worden. Auch die bürokratischen Vorgaben zur elektronischen Rechnung sollte in diesem Zuge vereinfacht werden.

Dringender HINWEIS:

Eine elektronisch übermittelte Rechnung darf auch weiterhin nur mit Signatur akzeptiert werden!! Sollten einige Firmen bereits dazu übergegangen sein, Rechnungen per E-Mail zu versenden, fordern Sie unbedingt die geltenden Bedingungen ein. Per Brief oder eben per Signatur.

Erst im Herbst wird darüber weiter beraten und entschieden.

Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnung

In meiner täglichen Arbeit stoße ich immer wieder darauf, dass einige Rechnungen nicht korrekt nach § 14 USTG ausgestellt werden. Deshalb im Folgenden noch einmal eine Aufstellung, zur ordnungsgemäßen Rechnung.

Die Rechnung sollte nach § 14 USTG folgende Punkte enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

 

Fortlaufende Nummer

Immer wieder haben manche Kunden Schwierigkeiten mit der Vergabe der fortlaufenden Rechnungsnummer.

Die fortlaufende Nummer soll sicherstellen, dass die erstellte Rechnung einmalig ist.

  • Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden.
  • Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.

Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht mehr zwingend!!
Nummernkreise sind zulässig, d.h. Sie können z.B. für einzelne Projekte eigene Rechnungsnummernkreise erstellen. Diese sollten fortlaufend sein. Diese Nummernkreise können Sie sogar noch zeitlich abgrenzen. Z.B. tägliche Nummerkreise: 12082011-01 fortlaufend, 13082011-01 fortlaufend. Das geht auch monatlich und jährlich. Die Rechnungsnummern müssen nicht lückenlos sein, dafür aber einmalig.

Bei Verträgen über Dauerleistungen (z.B. Mietverträge, Leasingverträge), ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten, aber sie müssen eine Nummer enthalten.

Sollten Sie noch Fragen zur ordnungsgemäßen Rechnung haben, rufen Sie mich unverbindlich an.

Eine Haftung für die Richtigkeit der Veröffentlichungen kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden.

Dipl.-Kffr. Gabriele Kuhnt
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58453 Witten

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